Gesetzbücher - DiamondLife (Department of Justice)

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    Grundgesetz

    §1

    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (StGB Körperliche Integrität)

    (2) Das Volk des Staates Los Santos bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende

    Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


    §2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Gesetze des Staates verstößt. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    §3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    §4

    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    §5

    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.


    §6

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


    §7

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht Gesellschaften zu bilden.

    (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der

    Völkerverständigung richten, sind

    verboten.

    (3) Der Gesetzgeber sieht als typisch für die Organisierte Kriminalität den unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenverkehr, Geld- oder Wertzeichenfälschung sowie die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung einer Straftat an.


    §8

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos genießen die Freiheit auf freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes im ganzen Staatsgebiet. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)

    (2) Dieses Recht darf nur durch das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, falls dadurch Gefahr für die Allgemeinheit besteht. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)


    §9

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.


    §10

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen des Eigentums eines Tatverdächtigen dürfen durch Richter, und bei dringendem Tatverdacht auch durch hohe Organe der Exekutive vollzogen werden. Ausgenommen sind gemäß Absatz 3 Fahrzeugdurchsuchungen.

    (3) Bei dringendem Tatverdacht oder Vorliegen einer Straftat ist es Beamten der Exekutive gestattet, eine Fahrzeugdurchsuchung durchzuführen.


    §11

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

    Strafgesetztbuch (StGB)

    §1 StGB Beleidigung

    (1) Die Beleidigung wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5000 und,

    (2) wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 20.000 bestraft.


    §2 Belästigung / Nachstellung

    (1) Mit Geldstrafe bis zu $ 10000 wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

    1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

    3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder

    4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder

    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30000 ist zu erkennen, wenn der Täter     das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


    §3 Unterlassene Hilfeleistung

    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10000 bestraft.

    Wer in einer Situationen eine Person aktiv und wissentlich behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $20000 bestraft.


    §4 Freiheitsberaubung / Entführung

    Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu $ 20000 bestraft.

    Auf Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30.000 ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

    Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 90 Monaten und eine Geldstrafe bis zu $ 50.000 vorgesehen.

    Der Versuch ist strafbar.


    §5 Körperverletzung

    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10.000 bestraft.

    Wer eine andere Person im besonders schweren Fall körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30.000 bestraft.

    Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §6 Fahrlässige Tötung

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und mit Geldstrafe bis zu $ 20.000 bestraft.


    §7 Mord

    (1) Der Mörder wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 $ bestraft.

    Mörder ist, wer

    1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, oder

    2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

    einen Menschen tötet.

    Der Versuch ist strafbar.

    (2) Versuchter Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 20000 bestraft.

    Der Straftatbestand des Mordes fällt nicht unter § 24 StPO.

    (3) Wer mehr als eine Person tötet erhält die maximale Strafe von 120 Hafteinhetien und 120.000 $
    (4) Wer versucht mehr als eine Person zu töten wird mit 60 Hafteinheiten und 60.000$ abgestraft

    §8 Diebstahl

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von bis zu $ 5000.

    Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

    Der Versuch ist strafbar.


    §9 Raub

    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 25000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §10 Bankraub

    Der Bankraub ist der Raub oder der Diebstahl des Geldes, welches in Banktresoren aufbewahrt wird und rechtmäßig dem Staat, bzw. den Bürgern von Los Santos gehört. Diese Handlungen sind strafbar und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten und Geldstrafe von bis zu $ 50.000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §11 Terrorismus

    Angriffe, welche zum Ziel haben die staatliche Ordnung zu schwächen, oder gar zu zerstören, gelten als Angriffe auf die staatliche Ordnung oder auch Terrorismus. Als Angriffe gelten gewaltsame Übergriffe zu Lasten der öffentlichen Ordnung und sind strafbar. Hacking oder dafür vorbereitende Handlungen gelten als Angriff im Sinne des Gesetzes.

    Angreifer, welche derartige Angriffe ausführen, sind als Terroristen ein zu stufen und als Feinde des Staates zu betrachten. Personen, die als Terroristen eingestuft werden, haben jedes Recht, außer dem Recht auf einen Gerichtsprozess zur Feststellung der Bestrafung, verwirkt. Die Festnahme eines Terroristen ist, insofern es die entsprechenden Umstände erlauben und kein Beamter dadurch gefährdet wird, der Tötung immer vor zu ziehen. Die Einstufung zum Terroristen kann nur durch geltendes Recht oder durch die “Chief Judges” in Absprache mit den “Chief Prosecutors” geschehen.

    Der Versuch ist strafbar.


    §12 Sachbeschädigung

    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5000 bestraft.


    §13 Bedrohung

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 15000 bestraft.


    §14 Öffentlicher Waffengebrauch

    Das offene Tragen von Schusswaffen ist strafbar. Die Strafe hierfür ist Geldstrafe bis zu $ 5000.

    Das Abfeuern von Schusswaffen ohne rechtfertigenden Grund ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 20000 und Freiheitsstrafe bis zu

    15 Monaten bestraft.


    §15 Besitz/Handel von illegalen Gegenständen

    Güter, welche nicht durch staatlich anerkannte Händler vertrieben werden, gelten als illegale Gegenstände. Sowohl der Besitz, als auch der Handel ist strafbar.


    §16 Erpressung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 10.000 und Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten bestraft.



    §17 Vorteilsgewährung, Bestechung ( Amtsträger )

    Amtsträger sind alle Beschäftigten der Judikative und Exekutive.

    Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und

    dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monate und einer Geldstrafe bis zu $ 15.000 bestraft.


    §18 Bestechlichkeit, Vorteilsannahme

    Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate und Geldstrafe bis zu $ 50.000 bestraft.


    §19 Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    Wer unbefugt

    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    3. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    4. oder Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive durchführt oder zur Behinderung der Judikative beiträgt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu $ 15000 bestraft.


    §20 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Monate Haft und einer Geldstrafe bis zu $ 20000 bestraft.


    §21 Strafvereitelung

    Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 15000 sowie Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.


    §22 Meineid

    Wer vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft unter Eid eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 10000 bestraft.

    Bei nachweislicher Falschbeantwortung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 5 BürgVO, wird der Amtsinhaber mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate sowie einer Geldstrafe bis zu $ 30000 bestraft.


    §23 Notwehr

    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    §24 Unterstellung/ Verleumdung    

    Wer einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel (§12 StPO) unterstellt oder nachsagt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $ 1000 sowie 10 Monate Freiheitsstrafe bestraft.

    Ausnahme von Abs.1 bilden alle Amtsträger der Exekutive, sowie Judikative, welche eine Unterstellung tätigen dürfen, sobald ein Verdachtsmoment gegenüber eines Straftäters/ mehreren Straftätern vorliegt.


    §25 Nothilfe

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    §26 Vertuschung

    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Vollendung des Straftatbestandes angesetzt hat, die Tat aber noch nicht verwirklicht ist. Die Strafe eines nur versuchten Straftatbestandes ist jeweils maximal die Hälfte der normalen Strafe.


    §27 Mittäterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinsam und gemeinschaftlich, so wird jeder als Haupttäter bestraft. Die Straftaten des jeweils anderen Mittäters werden gemeinschaftlich dem anderen oder den anderen zugerechnet.

    (2) Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist wird im Falle einer von dieser Vereinigung verübten rechtswidrigen Tat gleich dem Täter bestraft sofern die konkreten Tathandlungen zum überwiegenden Maße von einem gemeinschaftlichen Vorsatz getragen waren. Sofern bewiesen werden kann das diese vor Ort waren. (Ortung oder Aussagen von Geiseln oder Polizisten)


    §28 Wiederholungstäter

    Wer wiederholt durch gleiche Straftaten auffällt, wird als Wiederholungstäter angesehen. Einem Wiederholungstäter kann von einem Richter ein höheres Strafmaß als das gesetzlich festgelegte auferlegt werden. Dies kann auch über das maximale Strafmaß hinausgehen.


    §29 Missbrauch von Notrufen

    Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglückfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 25.000 bestraft.


    § 30 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat verleitet. Der Versuch ist strafbar.


    § 31 Vortäuschen einer Straftat

    (1) Wer wider besseren Wissens, gegenüber der Justiz oder der Polizei, Aussagen trifft die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde oder das die Begehung bevorsteht wird mit $15.000 Bußgeld und 15 Monaten Haftstrafe bestraft.


    § 32 Sonstige Delikte

    (1) Das Betreten der Bereiche der FIB Garage, sowie des inneren des SGs sind rechtswidrig

    und wird mit 10000$, sowie 30 Hafteinheiten bestraft. Gleiches Strafmaß gilt für das

    nichteinhalten eines Platzverweises.

    (2) Sollte sich eine Person mehrfach unerlaubt in einer Sperrzone befinden und oder mehrfach

    gegen einen Plattverweis verstoßen wird diese Tat mit 20000$ Strafe, sowie

    (3) Das Durchbrechen einer Polizei Absperrungen wird mit 15000$ bestraft

    (4) Die Mehrfache Tat mit 20 Hafteinheiten und 20000$

    (5) Das Verwenden von Textilien, die > 50% des Gesichtes verdecken zählt als Tatbestand der

    Vermummung. Dieses Vergehen wird mit 10.000 $ bestraft

    (6) Eine unangemeldete Versammlung wird sofort aufgelöst, ferner wird jeder Teilnehmer*in mit

    einem Bußgeld ihv. 10000$ bestraft.
    (7) Sollte eine Gruppe (>5 Personen) zusammen eine schwere Straftat begehen (§5, StGB - §32 StGB) so ist diese als kriminelle Organisation anzusehen. Jedes beteiligte Mitglied erhält eine Zusätzliche Haftstrafe von 10 Hafteinheiten, sowie 10.000 $ Strafe.

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    §1 Grundlagen

    (1) Fahrzeuge sind motorbetriebene Verkehrsmittel, die dem Transport von Personen, Gütern oder Werkzeugen dienen.

    (2) Das Führen eines Fahrzeuges jeglicher Art setzt den Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Fahrerlaubnis voraus. Der Führerschein ist stets bei sich zu führen.

    (3) Das einzigartige Kennzeichen ist so zu gestalten, dass es gut lesbar und sichtbar am Fahrzeug ist und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

    (4) Die Straßenverkehrsordnung regelt den Verkehr im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

    (5) Polizeibeamte ist es gestattet personen die Fahrlizenz zu entziehen



    §2 Fahrereigenschaft

    Eine Person gilt als Fahrer eines Fahrzeuges, sobald

    1. der Motor des Fahrzeuges gestartet wurde,

    2. das Fahrzeug nicht mehr durch entsprechende Sicherung auf der Stelle gehalten wird und

    3. das Fahrzeug sich in einer aktiven Vor- oder

    Rückwärtsbewegung befindet. Ausnahmen gelten entsprechend §3 Abs. 2 StVO.

    Wasserfahrzeuge, welche nur durch Strömung, Wellengang, o. ä. in Bewegung gesetzt werden, gelten nicht als fahrend.



    §3 Fahruntauglichkeit

    (1) Eine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Das Führen eines Fahrzeuges im fahruntauglichen Zustand ist strafbar.

    (2) Wer ein Kraftfahrzeug über ein Promillewert von 0,8 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $20.000 bestraft.

    (3) Wer ein Kraftfahrzeug über ein Promillewert von 2,0 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $50.000, Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten und Führerscheinentzug bestraft.

    (4) Wer ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 50.000, Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten und Führerscheinentzug bestraft.

    (5) Polizeibeamte sowie Staatsanwälte und Richter haben bei Vorliegen erheblicher Anhaltspunkte nach Abs.1 das Recht, einem Verkehrsteilnehmer die Fahrtauglichkeit abzusprechen und die Fahrerlaubnis bis zur Vorlage eines medizinischen Gutachtens zu entziehen.

    Der permanente Entzug der Fahrerlaubnis ist nur durch Entscheidung eines Richters möglich.



    §4 Verhalten im Straßenverkehr

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    (2) Nähert sich ein Einsatzfahrzeug, welches auch dementsprechend im Einsatz (siehe §9 StVO) ist, so ist diesem Einsatzfahrzeug der Weg freizumachen, um dem Einsatzfahrzeug eine ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen.

    (3) Krafträder sowie Wasser- und Luftfahrzeuge haben grundsätzlich Beleuchtungspflicht; im Übrigen gilt die allgemeine Beleuchtungspflicht, sobald die Dämmerung einsetzt oder die Sichtverhältnisse ein sicheres Fahren ohne Beleuchtung nicht ermöglichen.

    (4) Das Parken eines Fahrzeuges aller Klassen ist nur in dafür vorgesehen und markeierten Parkbereichen erlaubt. Das Halten an orangenen Bordsteinen ist maximal 3 Minuten gestattet.

    (5) Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten, an roten Bordsteinen, an Kreuzungen, vor gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten, auf Gehwegen und auf Autobahnen.

    (6) Ein Fahrzeug gilt dann als geparkt, sobald es länger als 3 Minuten hält oder der Fahrer einen Umkreis von 15 Metern um das Fahrzeug verlässt.

    (7) Für Lastkraftwagen jeglicher Art gilt außerhalb von Ortschaften/Städten und auf autobahnen ein striktes Überholverbot.



    §5 Fahrbahn

    1.Eine Fahrbahn besteht meist aus mehreren Fahrspuren, welche in verschiedene Richtungen führen. Bei zweispurigen Fahrbahnen ist die rechte Fahrspur zu verwenden und die linke Fahrspur für den Gegenverkehr frei zu halten. Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung sind die in gleiche Richtung führenden Fahrspuren mit gestrichelten Linien voneinander getrennt. Bei den in eine Richtung verlaufenden Fahrspuren ist die Wahl der Fahrspur freigestellt. Die entgegengesetzt verlaufenden Fahrspuren sind deutlich ersichtlich durch doppelte, gelbe, geschlossene Linien, voneinander getrennt.

    2.Eine Fahrbahn kann auch aus einer oder mehreren Fahrspuren bestehen, welche allerdings nur in eine Richtung führen. Diese Fahrbahnen dürfen dementsprechend nur in eine Richtung befahren werden und sind entsprechend gekennzeichnet.

    3-Die Fahrspur für den Gegenverkehr darf zum Überholen langsamerer Fahrzeuge genutzt werden. Auch darf die entgegengesetzte Fahrspur zum Ausweichen (bspw. an Baustellen) verwendet werden. Diese Ausnahmen sind allerdings nur dann gültig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ebenfalls sind diese Ausnahmen nur auf Fahrbahnen gültig, welche nur eine Fahrspur für jeweils eine Fahrtrichtung besitzen.

    4. Das Fahren abseits der im öffentlichen Navigationssystem eingetragenen Straßen- und Feldwegen ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldstrafe bis zu $5000 geahndet.

    5. Das Fahren von KFZ jeglicher Art auf Schienen ist verboten.



    §6 Verkehrszeichen

    (1) Verkehrszeichen (Schilder und Anweisungen von Beamten) sind stets zu beachten, dabei gilt nach § 4, dass stets der gesunde Menschenverstand einzusetzen ist.

    Verkehrszeichen haben verschiedene Prioritäten, so stehen die Anweisungen eines Beamten über Stoppschildern und Stoppschilder über sonstige Verkehrsschildern. (Also veranschaulicht: Beamte > Stoppschilder > Sonstige Schilder)

    Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nach §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 StVO nicht geregelt, gilt das rechts- vor links- Gebot

    (2) Ampeln müssen nicht beachtet werden.

    (3) An Stoppschildern muss für Mindestens 3 Sekunden ein Fahrzeug zum kompletten Stillstand kommen.



    §7 Verkehrsunfälle

    Sollte es zu einem Verkehrsunfall, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, gekommen sein, so sind beide Parteien dazu verpflichtet, falls möglich, die Fahrbahn freizuräumen und sollte es nicht zu einer friedlichen Einigung kommen, die Polizei hinzuzuziehen. Sollte eine Partei den Unfallort vor Klärung der Sachlage verlassen, so ist dies als Fahrerflucht zu werten.



    §8 Richtgeschwindigkeiten

    (1) Innerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 80 KM/H; Außerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 120 KM/H; Auf

    Autobahnen gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 180 KM/H. Das Überschreiten der maximalen Geschwindigkeiten ist strafbar.

    (2) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 KM/H beträgt.

    (3) Für Lastkraftwagen gilt eine verringerte Höchstgeschwindigkeit außerhalb von Ortschaften/Städten sowie auf Autobahnen von 90 KM/H.”



    §9 Sonderregelungen

    Notdienste, welche sich im Einsatz befinden, sind dazu berechtigt gegen die StVO zu verstoßen. Diese Verstöße finden auf eigene Verantwortung statt, d.h. Verstöße werden nur dann nicht geahndet, wenn durch den Verstoß kein Sach- und/oder Personenschaden entsteht.

    Notdienste sind alle staatlichen Organisationen, welchen einen öffentlichen Dienst erfüllen und zum Schutz der Bürger beitragen (bspw. Polizei, Rettung, Feuerwehr).

    Notdienste im Einsatz müssen durch visuelle und deutlich wahrzunehmende akustische Hinweise erkennbar sein.

    Der Einsatz eines Notdienstes endet sobald die Sonderrechte des Notdienstes nicht mehr durch Gefahr im Verzug oder Gefahrenabwehr gerechtfertigt sind. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Der kurzzeitige Einsatz von visuellen und/oder akustischen Hinweisen (Sirene und Blaulicht) ist zur Gefahrenabwehr auch außerhalb eines Einsatzes gestattet, Gefahr im Verzug rechtfertigt den Einsatz stets.

    Einem Beamten der Exekutive ist es in Verfolgungssituationen erlaubt, das Fahrzeug eines Flüchtenden zu beschädigen (sowohl durch Beschuss als auch durch Rammen des Fahrzeugs o. ä.). Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Vorgehen der Beamten der Exekutive auch wirklich zielführend ist. Hierbei ist zuerst abzuwägen, ob das geplante Vorgehen erforderlich ist, oder ob es eine mildere Art des Vorgehens gibt, auch ist abzuwägen, ob das geplante Vorgehen angemessen ist, oder ob die Nachteile der geplanten Maßnahme die Vorteile übersteigen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Fahrwege/Durchfahrten um das Krankenhaus der des Staates sind als Rettungswege anzusehen und dürfen nicht zugeparkt werden, ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei. Widerrechtlich befindliche Fahrzeuge dürfen seitens der Mitarbeiter des Krankenhauses veranlasst werden, dass diese Fahrzeuge auf Kosten des Halters abgeschleppt werden dürfen.



    §10 Haltereigenschaft

    (1) Der Halter eines Fahrzeuges ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist. Der Halter ist stets für den Inhalt und die mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten verantwortlich. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es möglich, die Haftung (Verantwortlichkeit) für das Fahrzeug durch schriftlichen Vertrag zu übertragen.

    (2) Bei einem unangemeldeten Fahrzeug haftet der Fahrer des Fahrzeugs.


    §11 Beschlagnahmte Fahrzeuge

    (1) Ein Fahrzeug kann von Beamten der Exekutive oder von anderen hierfür von der Exekutive beauftragten Dienstleistungsunternehmen bei Vorliegen von Verstößen gegen die StVO oder zur Abwendung von Gefahrensituationen beschlagnahmt und/oder sichergestellt werden. Beschlagnahmte und/oder sichergestellte Fahrzeuge sind bis zur Auslösung bei den Beamten der Exekutive oder bei anderen von der Exekutive zur Beschlagnahme und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen vom Straßenverkehr auszuschließen.

    (2) Das Entwenden von beschlagnahmten und/oder sichergestellten Fahrzeugen von für die Beschlagnahme und/oder Sicherstellung vorgesehenen Orten ist strafbar und wird mit einem Bußgeld von bis zu $15.000 sowie Freiheitsstrafe von bis zu 15 Monaten bestraft.

    (3) Fahrzeuge, welche berechtigt beschlagnahmt wurden, müssen nach einem angemessenen Zeitraum wieder dem Besitzer des Fahrzeuges ausgehändigt werden. Dies kann bei den Beamten der Exekutive oder anderen von der Exekutive zur Beschlagnahmung und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen erfolgen.


    §12 Eingriffe in den Straßenverkehr

    1.Jeglicher Eingriff in den Straßenverkehr, der andere Bürger, oder Beamte stark gegfährdet wird mit einer Haftstrafe ihv 15 Hafteinheiten, sowie einer Geldstrafe ihv. 35000$ bestraft.

    2. Wer Einsatzfahrzeuge behindert und / oder die Durchfahrt von Rettungsgassen behindert wird mit einem Bußgeld ihv 20000$ belegt.

    3. Ferner wird derjenige mit einem Bußgeld ihv 20000$ belegt, der Sondersignale von Beamten nicht beachtet.

    4. Wer von einer Unfallstelle flieht macht sich der Fahrerflucht schuldig. Dieses Vergehen wird mit 50000$ Strafe, sowie 20 Hafteinheiten abgestraft.


    Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

    §1 Grundlagen

    (1) Betäubungsmittel sind all diejenigen konsumierbaren Stoffe, die kurz oder langfristig zur Abhängigkeit, sowie zur Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten führen. Diese Substanzen und Gegenstände, sowie jegliche Zwischenprodukte und Rohstoffe, die Teil der Herstellungsprozesse sind, sind illegal.

    (2) Hiervon ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die bei staatlich anerkannten Händlern zum Kauf und/oder Ankauf angeboten werden.


    §2 Besitz und Konsum

    (1) Der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln nach § 1 ist höchst illegal und strafbar.

    (2) Es gelten folgende Ausnahmen:

    Das Mitführen von Cannabis ist erst ab einer Menge von mehr als 2 Einheiten strafbar.

    Das Mitführen von Moonshine ist erst ab einer Menge von mehr als einer Einheit strafbar.

    Mitglieder einer staatlich anerkannten Organisation des Gesundheitswesens sind im Dienst dazu befugt Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken mit sich zu führen und zu verabreichen. In diesem Falle sind sie dazu verpflichtet ständig einen Dienstausweis bei sich zu tragen.

    Beamten der Exekutive ist es nach Feststellung des Besitzes von Betäubungsmitteln bei einer Person gestattet, die Betäubungsmittel zu beschlagnahmen. Sobald die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die mitgeführte Menge an Betäubungsmitteln festgestellt und festgehalten wurde oder wenn eine fehlende Strafbarkeit gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. a), 2 Abs. 2 Nr. b) BTMG vorliegt, sind die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu vernichten.

    (3) Wenn gemäß § 2 Abs. 2 die Ausnahmen überschritten werden, so werden alle bei sich geführten Mengen komplett bestraft.

    (4) Die mitgeführten Freimengen werden bei Kontrollen seitens der Exekutive abgenommen.


    §3 Handel

    (1) Das Handeln von Betäubungsmitteln umfasst alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem An und Verkauf von Substanzen gemäß § 1 und ist strafbar. Der Versuch ist strafbar. ( Radius 5 Meter vom Drogendealer) (Max. hafteinheiten: 30)

    (2) Ausnahmen gelten für Angestellte von staatlich anerkannten Organisationen des Gesundheitswesens, welche Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken an Patienten weiterreichen dürfen, dies allerdings nur in geringen Mengen und zu nicht-kommerziellen Zwecken.


    §4 Herstellung

    Das Verarbeiten von Substanzen zu Produkten, dessen Besitz gemäß § 1 illegal ist, gilt als Herstellung im Sinne des Gesetzes und ist strafbar. Als Herstellungsprozess gilt es, wenn eine Person im direkten Umfeld eines Verarbeiters ( 5 Meter Radius ) angetroffen wird.


    §5 Konsum

    (1) Der Öffentliche Konsum von Drogen ist eine Ordnungswidrigkeit. (Max. Geldstrafe: 5000 )

    (2) Der besitz wird ebenfalls weiterhin geahndet. (gemäß § 1;§ 2)

    Luftverkehrsordnung

    Die Luftverkehrsordnung, abgekürzt LuftVO, befasst sich detailliert mit den Gesetzen für die Piloten und den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge im

    Staat Los Santos.


    § 1 Lizenzen

    Der Pilot muss jederzeit seinen von der Fahr/Flugschule erhaltene Lizenz einem Amtsträger der Exekutive bzw. Judikative bei einer Kontrolle vorzeigen können. Wer ohne Lizenz ein Luftfahrzeug führt wird gemäß §27 StGB mit der vollen Strafe bestraft. Ebenfalls kommt ein Bußgeld von 85.000$ auf den Piloten zu.


    § 2 Sondergenehmigungen

    Sondergenehmigungen für Landungen von Hubschraubern innerhalb einer Flugverbotszone können in Absprache mit der Polizei oder der Justiz von dem Staat Los Santos gestattet werden.


    § 3 Allgemeines

    (1) Die Missachtung der LuftVO kann zu der Entziehung der Fluglizenz führen.

    (2) Die Mindestflughöhe von 300 Fuß (91m) muss eingehalten werden.

    (3) Über dem Stadtgebiet Los Santos, dem Staatsgefängnis und der Militärischer Sicherheitsbereich herrscht eine Flugverbotszone.

    Das Missachten der Flugverbotszone über dem Staatsgefängnis kann zum Beschuss seitens der US Army oder der Exekutive führen.

    (4) Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 3 behandelt werden können.

    (5) Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet.

    (6) Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive sowie allen Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.

    (7) Das Verlassen des Fluggeländes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.

    (8) Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.

    (9) Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten. Fluguntauglichkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).

    (10) Die Kollisionslichter müssen jederzeit erkennbar sein.

    (11) Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes.

    (12) Staatsbedienstete werden im Dienst von der LuftVO § 3 Abs. 1, LuftVO § 3 Abs. 2 und LuftVO § 3 Abs. 3 befreit.

    (13) Das Fallschirmspringen in Flugverbotszonen ist untersagt.


    §4 Haltereigenschaft

    Der Halter eines Fahrzeuges ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist. Der Halter ist stets für den Inhalt seiner Fahrzeuges verantwortlich. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es möglich, die Haftung

    ( Verantwortlichkeit ) für den Inhalt durch schriftlichen Vertrag zu übertragen.

    Öffentliches Gesetzbuch

    §1 Beamte im Dienste des Staates

    (1) Als Beamte gelten alle Bürger, die im öffentlichen Dienst tätig und direkt vom Staat Los Santos angestellt sind (z.B. Beamte verschiedener Police Departments, Beamte des Justice Department…).

    (2) Als Vollstreckungsbeamte gelten alle Beamten, die aktiv an der Vollstreckung von gültigem Recht teilhaben.

    (3) Beamte stehen stets in der Pflicht einen gültigen Dienstausweis bei sich zu tragen. Beamte unterstehen der Ausweispflicht (nach §1 Abs. 2 ÖGB) .

    (4) Ein Beamter außerhalb seines Dienstes ist wie jeder normale Bürger zu behandeln, jegliche Sonderrechte erlöschen mit Verlassen des aktiven Dienstes.

    (5) Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt.


    §2 Dienstausweise

    (1) Dienstausweise dienen zur Identifizierung von Beamten. Dienstausweise müssen Informationen enthalten, die es ermöglichen die Identität des Beamten fest zu stellen. Vorgeschrieben hierbei sind: Der Name oder die Dienstnummer des Beamten (wobei die Dienstnummer im Register der Behörde einzigartig sein muss), das Geburtsdatum des Beamten, sowie die Behörde und die Abteilung, die den Beamten beschäftigt.

    (2) Beamte sind stets dazu verpflichtet sich gegenüber Bürgern auszuweisen. Dies muss durch den Dienstausweis (nach §1 Abs. 3 ÖGB) geschehen. Die Ausweisung durch einen einfachen Personalausweis ist zwar nicht verboten, aber auch nicht ausreichend um diesen Paragraphen ausreichend zu erfüllen.

    (3) Sobald Beamte der Exekutive oder Judikative den Dienst antreten und somit ihren Dienstausweis erhalten, ersetzt der Dienstausweis sämtliche zum Dienst benötigten Lizenzen. Dieses Recht erlischt gemäß § 1 Abs. 4 ÖGB nach Verlassen des Dienstes.


    §3 Bürger des Staates

    (1) Alle Personen, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung haben, werden Bürger genannt. Bürger bekommen zur Identifizierung einen Ausweis bei der Einreise.

    (2) Auf Verlangen eines Beamten der Exekutiven oder der Judikativen ist der Bürger gemäß §1 Abs. 1 verpflichtet, seinen Ausweis und alle anderen geforderten Dokumente vor zu zeigen.


    §4 Umgang mit Recht und Beamten

    (1) Bürger sind stets dazu verpflichtet sich an geltendes Recht zu halten und Verstöße entsprechenden Behörden umgehend zu melden.

    (2) Bürger sind dazu verpflichtet den Anweisungen von Beamten folge zu leisten, vorausgesetzt das Ausführen der Anweisung verstößt nicht gegen geltendes Recht (sollte solch eine Anweisung dennoch ausgeführt werden, so ist sowohl der Beamte, als auch der Ausführende dementsprechend zu belangen).

    (3) Bürger sind stets dazu verpflichtet Dokumente mit sich zu führen, welche eine Identifikation ermöglichen. Diese Dokumente müssen durch den Staat Staat Los Santos oder durch einen der anderen Staaten dieser Welt ausgestellt worden sein. Ebenfalls muss dieses Dokument Informationen enthalten, welche den Bürger eindeutig identifizieren, dabei ist zwingend vorgeschrieben: Der Name sowie das Geburtsdatum der Person.


    §5 Vermummungsverbot

    Das Gesicht eines Bürgers muss zur Identitätsfeststellung immer frei sichtbar und darf nicht durch Kleidungsstücke und/oder Masken bedeckt sein.


    §6 Existenzminimum

    Jedem Bürger des Staates ist bei der Verhängung und Vollstreckung einer Geldstrafe ein Existenzminimum von $ 3.000 zu belassen.


    §7 Allgemeines

    (1) Personen, welche einen Beruf in einer staatlichen Fraktion ausüben wollen, müssen durch diese einen Dienstausweis ausgestellt bekommen. Dieser berechtigt die Ausübung des Dienstes der jeweiligen Fraktion.

    (2) Im Staat Los Santos herrscht Gewaltenteilung, die Exekutive wird durch das Los Santos Police Department übernommen, die Legislative und Judikative durch das Department of Justice.

    (3) Kann die Judikative nicht durch das Department of Justice übernommen werden, so ist die Exekutive berechtigt, die Judikative zu vertreten.


    §8 Anwaltskammer (Vorerst hinfällig)

    (1) Die Anwaltskammer vertritt die Interessen der freien Juristen des Staates Staat Los Santos, welche die Bürger in Rechtsfragen und -tätigkeiten zu unterstützen.

    (2) Diese benötigen zum Ausüben dieses Berufes eine Lizenz, die durch die Anwaltskammer ausgestellt wird. Hierzu ist ein Antrag auf Zulassung gegenüber der Anwaltskammer zu stellen.

    (3) Sollte über den Antrag positiv entschieden werden, so prüft die Anwaltskammer das Fachwissen der freien Juristen durch einen schriftlichen Test. Nach erfolgreichem Bestehen wird eine Prüfungs- und Aufnahmegebühr von $10.000 fällig.

    (4) Sollte ein freier Jurist strafrechtlich in Erscheinung treten, obliegt die Entziehung der Lizenz der Anwaltskammer. Sollte diese nicht antreffbar sein, so kann die Leitung der Justiz diese vorläufig bis zur Klärung des Sachverhaltes entziehen.

    (5) Die Entziehung der Lizenz kann auf begrenzter Dauer festgelegt werden. Zur unbegrenzten, dauerhaften Entziehung der Lizenz müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.


    Polizeigesetz (PolG)

    §1 Aufgaben der Polizei

    (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

    (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

    (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.

    (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

    (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft.


    §2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


    §3 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

    (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

    (2) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.


    §4 Einschränkung von Grundrechten

    (1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

    a) Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des b)Grundgesetzes),

    Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),

    c) Freizügigkeit (Artikel 8 des Grundgesetzes),

    d) Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 10 des Grundgesetzes), eingeschränkt.


    §5 Legitimationspflicht

    Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.


    §6 Befragung, Auskunftspflicht

    (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

    (2) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.


    §7 Identitätsfeststellung

    (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:

    1. zur Abwehr einer Gefahr,

    2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

    sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

    3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.


    §8 Vorladung

    (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder

    das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

    (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

    (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

    a) wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder

    b) zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.


    §9 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

    Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.


    §10 Gewahrsam

    Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

    das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder

    das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu verhindern, oder

    eine Straftat nach dem StGb, WaffG, SpG oder dem BtMG begangen worden ist, oder

    ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt.


    §11 Behandlung festgehaltener Personen

    Wird eine Person auf Grund von § 7 PolG festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechte ( Miranda-Belehrung ) zu belehren.

    Sollte eine Gefahrensituation vorhanden sein kann das rechte verlesen bis zum ende der Gefahrensituation verschoben werden.


    §12 Dauer der Freiheitsentziehung

    Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

    a) sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

    b) wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.


    §13 Durchsuchung von Personen

    Die Polizei kann Personen durchsuchen, wenn

    eine Straftat nach dem StGb, WfG,SpG oder dem BtMG begangen worden ist,

    ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt,

    Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass sie illegale Objekte mit sich führt,

    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

    die Polizei an sogenannten verkehrs sicherheitsrelevanten Bereichen eine Kontrolle sämtliche Fahrzeuge vornimmt,

    eine Personenkontrolle im öffentlichen Raum stattfindet.

    Ordnungswidrigkeiten nach der StVO berechtigen nicht, eine Person und/oder dessen Fahrzeug zu durchsuchen. Schwerwiegende Straftaten sind solche, die mindestens eine Strafandrohung von 15 Monaten aufweisen.


    §14 Sicherstellung

    Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

    a) um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

    b) um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

    c) wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

    aa) sich zu töten oder zu verletzen,

    bb) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    cc) fremde Sachen zu beschädigen oder

    dd) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.


    §15 Miranda-Belehrung

    Bei der Verhaftung, zwecks Überführung zum Police Department, ist dem Verdächtigen stets die Miranda-Belehrung vorzulesen:

    “Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen eigenen Anwalt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staate Staat Los Santos gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, entfällt dieses Recht, und Sie müssen sich selbst verteidigen. Sollte kein Richter im Dienst, oder alle Richter beschäftigt sein so übernimmt die Polizei die Judikative.Ebenfalls haben sie das Recht auf Akteneinsicht und dürfen ein Gerichtsverfahren anstreben. Haben Sie Ihre Rechte so verstanden?”

    Aussagen und Bekundungen des Festgenommenen dürfen nur ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verlesung der Miranda-Belehrung verwertet werden. Alles zuvor Gesagte ist nicht verwertbar


    §16 Festnahme von Störern

    Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtshandlung festhalten zu lassen.


    §17 Allgemeine Befugnisse

    Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 16 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.


    §18 Polizei

    (1) Zur Polizei gelten rechtmäßig:

    a) LSPD

    b) LSSD

    c) FIB

    d) SWAT
    e) DOA

    2) Diese Behörden haben die oben genannten Rechte.

    zugesprochen werden.


    §19 Sonderrechte

    Das FIB darf Personen auch ohne offensichtlichen Grund durchsuchen.

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    Grundgesetz

    §1

    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (StGB Körperliche Integrität)

    (2) Das Volk des Staates Los Santos bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende

    Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


    §2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Gesetze des Staates verstößt. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    §3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    §4

    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    §5

    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.


    §6

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


    §7

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht Gesellschaften zu bilden.

    (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der

    Völkerverständigung richten, sind

    verboten.

    (3) Der Gesetzgeber sieht als typisch für die Organisierte Kriminalität den unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenverkehr, Geld- oder Wertzeichenfälschung sowie die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung einer Straftat an.


    §8

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos genießen die Freiheit auf freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes im ganzen Staatsgebiet. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)

    (2) Dieses Recht darf nur durch das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, falls dadurch Gefahr für die Allgemeinheit besteht. (StGB Körperliche Integrität + StGB Sonstige Delikte)


    §9

    (1) Alle Bürger des Staates Los Santos haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.


    §10

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen des Eigentums eines Tatverdächtigen dürfen durch Richter, und bei dringendem Tatverdacht auch durch hohe Organe der Exekutive vollzogen werden. Ausgenommen sind gemäß Absatz 3 Fahrzeugdurchsuchungen.

    (3) Bei dringendem Tatverdacht oder Vorliegen einer Straftat ist es Beamten der Exekutive gestattet, eine Fahrzeugdurchsuchung durchzuführen.


    §11

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

    Strafgesetztbuch (StGB)

    §1 StGB Beleidigung

    (1) Die Beleidigung wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5000 und,

    (2) wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 20.000 bestraft.


    §2 Belästigung / Nachstellung

    (1) Mit Geldstrafe bis zu $ 10000 wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

    1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

    3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder

    4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder

    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30000 ist zu erkennen, wenn der Täter     das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


    §3 Unterlassene Hilfeleistung

    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10000 bestraft.

    Wer in einer Situationen eine Person aktiv und wissentlich behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $20000 bestraft.


    §4 Freiheitsberaubung / Entführung

    Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu $ 20000 bestraft.

    Auf Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30.000 ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

    Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 90 Monaten und eine Geldstrafe bis zu $ 50.000 vorgesehen.

    Der Versuch ist strafbar.


    §5 Körperverletzung

    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10.000 bestraft.

    Wer eine andere Person im besonders schweren Fall körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 30.000 bestraft.

    Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §6 Fahrlässige Tötung

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und mit Geldstrafe bis zu $ 20.000 bestraft.


    §7 Mord

    (1) Der Mörder wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 $ bestraft.

    Mörder ist, wer

    1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, oder

    2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

    einen Menschen tötet.

    Der Versuch ist strafbar.

    (2) Versuchter Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 20000 bestraft.

    Der Straftatbestand des Mordes fällt nicht unter § 24 StPO.

    (3) Wer mehr als eine Person tötet erhält die maximale Strafe von 120 Hafteinhetien und 120.000 $
    (4) Wer versucht mehr als eine Person zu töten wird mit 60 Hafteinheiten und 60.000$ abgestraft

    §8 Diebstahl

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von bis zu $ 5000.

    Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

    Der Versuch ist strafbar.


    §9 Raub

    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 25000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §10 Bankraub

    Der Bankraub ist der Raub oder der Diebstahl des Geldes, welches in Banktresoren aufbewahrt wird und rechtmäßig dem Staat, bzw. den Bürgern von Los Santos gehört. Diese Handlungen sind strafbar und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten und Geldstrafe von bis zu $ 50.000 bestraft.

    Der Versuch ist strafbar.


    §11 Terrorismus

    Angriffe, welche zum Ziel haben die staatliche Ordnung zu schwächen, oder gar zu zerstören, gelten als Angriffe auf die staatliche Ordnung oder auch Terrorismus. Als Angriffe gelten gewaltsame Übergriffe zu Lasten der öffentlichen Ordnung und sind strafbar. Hacking oder dafür vorbereitende Handlungen gelten als Angriff im Sinne des Gesetzes.

    Angreifer, welche derartige Angriffe ausführen, sind als Terroristen ein zu stufen und als Feinde des Staates zu betrachten. Personen, die als Terroristen eingestuft werden, haben jedes Recht, außer dem Recht auf einen Gerichtsprozess zur Feststellung der Bestrafung, verwirkt. Die Festnahme eines Terroristen ist, insofern es die entsprechenden Umstände erlauben und kein Beamter dadurch gefährdet wird, der Tötung immer vor zu ziehen. Die Einstufung zum Terroristen kann nur durch geltendes Recht oder durch die “Chief Judges” in Absprache mit den “Chief Prosecutors” geschehen.

    Der Versuch ist strafbar.


    §12 Sachbeschädigung

    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5000 bestraft.


    §13 Bedrohung

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 15000 bestraft.


    §14 Öffentlicher Waffengebrauch

    Das offene Tragen von Schusswaffen ist strafbar. Die Strafe hierfür ist Geldstrafe bis zu $ 5000.

    Das Abfeuern von Schusswaffen ohne rechtfertigenden Grund ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 20000 und Freiheitsstrafe bis zu

    15 Monaten bestraft.


    §15 Besitz/Handel von illegalen Gegenständen

    Güter, welche nicht durch staatlich anerkannte Händler vertrieben werden, gelten als illegale Gegenstände. Sowohl der Besitz, als auch der Handel ist strafbar.


    §16 Erpressung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 10.000 und Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten bestraft.



    §17 Vorteilsgewährung, Bestechung ( Amtsträger )

    Amtsträger sind alle Beschäftigten der Judikative und Exekutive.

    Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und

    dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monate und einer Geldstrafe bis zu $ 15.000 bestraft.


    §18 Bestechlichkeit, Vorteilsannahme

    Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate und Geldstrafe bis zu $ 50.000 bestraft.


    §19 Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    Wer unbefugt

    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    3. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    4. oder Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive durchführt oder zur Behinderung der Judikative beiträgt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu $ 15000 bestraft.


    §20 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Monate Haft und einer Geldstrafe bis zu $ 20000 bestraft.


    §21 Strafvereitelung

    Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 15000 sowie Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.


    §22 Meineid

    Wer vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft unter Eid eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 10000 bestraft.

    Bei nachweislicher Falschbeantwortung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 5 BürgVO, wird der Amtsinhaber mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate sowie einer Geldstrafe bis zu $ 30000 bestraft.


    §23 Notwehr

    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    §24 Unterstellung/ Verleumdung    

    Wer einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel (§12 StPO) unterstellt oder nachsagt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $ 1000 sowie 10 Monate Freiheitsstrafe bestraft.

    Ausnahme von Abs.1 bilden alle Amtsträger der Exekutive, sowie Judikative, welche eine Unterstellung tätigen dürfen, sobald ein Verdachtsmoment gegenüber eines Straftäters/ mehreren Straftätern vorliegt.


    §25 Nothilfe

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    §26 Vertuschung

    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Vollendung des Straftatbestandes angesetzt hat, die Tat aber noch nicht verwirklicht ist. Die Strafe eines nur versuchten Straftatbestandes ist jeweils maximal die Hälfte der normalen Strafe.


    §27 Mittäterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinsam und gemeinschaftlich, so wird jeder als Haupttäter bestraft. Die Straftaten des jeweils anderen Mittäters werden gemeinschaftlich dem anderen oder den anderen zugerechnet.

    (2) Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist wird im Falle einer von dieser Vereinigung verübten rechtswidrigen Tat gleich dem Täter bestraft sofern die konkreten Tathandlungen zum überwiegenden Maße von einem gemeinschaftlichen Vorsatz getragen waren. Sofern bewiesen werden kann das diese vor Ort waren. (Ortung oder Aussagen von Geiseln oder Polizisten)


    §28 Wiederholungstäter

    Wer wiederholt durch gleiche Straftaten auffällt, wird als Wiederholungstäter angesehen. Einem Wiederholungstäter kann von einem Richter ein höheres Strafmaß als das gesetzlich festgelegte auferlegt werden. Dies kann auch über das maximale Strafmaß hinausgehen.


    §29 Missbrauch von Notrufen

    Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglückfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 25.000 bestraft.


    § 30 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat verleitet. Der Versuch ist strafbar.


    § 31 Vortäuschen einer Straftat

    (1) Wer wider besseren Wissens, gegenüber der Justiz oder der Polizei, Aussagen trifft die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde oder das die Begehung bevorsteht wird mit $15.000 Bußgeld und 15 Monaten Haftstrafe bestraft.


    § 32 Sonstige Delikte

    (1) Das Betreten der Bereiche der FIB Garage, sowie des inneren des SGs sind rechtswidrig

    und wird mit 10000$, sowie 30 Hafteinheiten bestraft. Gleiches Strafmaß gilt für das

    nichteinhalten eines Platzverweises.

    (2) Sollte sich eine Person mehrfach unerlaubt in einer Sperrzone befinden und oder mehrfach

    gegen einen Plattverweis verstoßen wird diese Tat mit 20000$ Strafe, sowie

    (3) Das Durchbrechen einer Polizei Absperrungen wird mit 15000$ bestraft

    (4) Die Mehrfache Tat mit 20 Hafteinheiten und 20000$

    (5) Das Verwenden von Textilien, die > 50% des Gesichtes verdecken zählt als Tatbestand der

    Vermummung. Dieses Vergehen wird mit 10.000 $ bestraft

    (6) Eine unangemeldete Versammlung wird sofort aufgelöst, ferner wird jeder Teilnehmer*in mit

    einem Bußgeld ihv. 10000$ bestraft.
    (7) Sollte eine Gruppe (>5 Personen) zusammen eine schwere Straftat begehen (§5, StGB - §32 StGB) so ist diese als kriminelle Organisation anzusehen. Jedes beteiligte Mitglied erhält eine Zusätzliche Haftstrafe von 10 Hafteinheiten, sowie 10.000 $ Strafe.

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    §1 Grundlagen

    (1) Fahrzeuge sind motorbetriebene Verkehrsmittel, die dem Transport von Personen, Gütern oder Werkzeugen dienen.

    (2) Das Führen eines Fahrzeuges jeglicher Art setzt den Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Fahrerlaubnis voraus. Der Führerschein ist stets bei sich zu führen.

    (3) Das einzigartige Kennzeichen ist so zu gestalten, dass es gut lesbar und sichtbar am Fahrzeug ist und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

    (4) Die Straßenverkehrsordnung regelt den Verkehr im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

    (5) Polizeibeamte ist es gestattet personen die Fahrlizenz zu entziehen



    §2 Fahrereigenschaft

    Eine Person gilt als Fahrer eines Fahrzeuges, sobald

    1. der Motor des Fahrzeuges gestartet wurde,

    2. das Fahrzeug nicht mehr durch entsprechende Sicherung auf der Stelle gehalten wird und

    3. das Fahrzeug sich in einer aktiven Vor- oder

    Rückwärtsbewegung befindet. Ausnahmen gelten entsprechend §3 Abs. 2 StVO.

    Wasserfahrzeuge, welche nur durch Strömung, Wellengang, o. ä. in Bewegung gesetzt werden, gelten nicht als fahrend.



    §3 Fahruntauglichkeit

    (1) Eine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Das Führen eines Fahrzeuges im fahruntauglichen Zustand ist strafbar.

    (2) Wer ein Kraftfahrzeug über ein Promillewert von 0,8 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $20.000 bestraft.

    (3) Wer ein Kraftfahrzeug über ein Promillewert von 2,0 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $50.000, Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten und Führerscheinentzug bestraft.

    (4) Wer ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 50.000, Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten und Führerscheinentzug bestraft.

    (5) Polizeibeamte sowie Staatsanwälte und Richter haben bei Vorliegen erheblicher Anhaltspunkte nach Abs.1 das Recht, einem Verkehrsteilnehmer die Fahrtauglichkeit abzusprechen und die Fahrerlaubnis bis zur Vorlage eines medizinischen Gutachtens zu entziehen.

    Der permanente Entzug der Fahrerlaubnis ist nur durch Entscheidung eines Richters möglich.



    §4 Verhalten im Straßenverkehr

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    (2) Nähert sich ein Einsatzfahrzeug, welches auch dementsprechend im Einsatz (siehe §9 StVO) ist, so ist diesem Einsatzfahrzeug der Weg freizumachen, um dem Einsatzfahrzeug eine ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen.

    (3) Krafträder sowie Wasser- und Luftfahrzeuge haben grundsätzlich Beleuchtungspflicht; im Übrigen gilt die allgemeine Beleuchtungspflicht, sobald die Dämmerung einsetzt oder die Sichtverhältnisse ein sicheres Fahren ohne Beleuchtung nicht ermöglichen.

    (4) Das Parken eines Fahrzeuges aller Klassen ist nur in dafür vorgesehen und markeierten Parkbereichen erlaubt. Das Halten an orangenen Bordsteinen ist maximal 3 Minuten gestattet.

    (5) Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten, an roten Bordsteinen, an Kreuzungen, vor gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten, auf Gehwegen und auf Autobahnen.

    (6) Ein Fahrzeug gilt dann als geparkt, sobald es länger als 3 Minuten hält oder der Fahrer einen Umkreis von 15 Metern um das Fahrzeug verlässt.

    (7) Für Lastkraftwagen jeglicher Art gilt außerhalb von Ortschaften/Städten und auf autobahnen ein striktes Überholverbot.



    §5 Fahrbahn

    1.Eine Fahrbahn besteht meist aus mehreren Fahrspuren, welche in verschiedene Richtungen führen. Bei zweispurigen Fahrbahnen ist die rechte Fahrspur zu verwenden und die linke Fahrspur für den Gegenverkehr frei zu halten. Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung sind die in gleiche Richtung führenden Fahrspuren mit gestrichelten Linien voneinander getrennt. Bei den in eine Richtung verlaufenden Fahrspuren ist die Wahl der Fahrspur freigestellt. Die entgegengesetzt verlaufenden Fahrspuren sind deutlich ersichtlich durch doppelte, gelbe, geschlossene Linien, voneinander getrennt.

    2.Eine Fahrbahn kann auch aus einer oder mehreren Fahrspuren bestehen, welche allerdings nur in eine Richtung führen. Diese Fahrbahnen dürfen dementsprechend nur in eine Richtung befahren werden und sind entsprechend gekennzeichnet.

    3-Die Fahrspur für den Gegenverkehr darf zum Überholen langsamerer Fahrzeuge genutzt werden. Auch darf die entgegengesetzte Fahrspur zum Ausweichen (bspw. an Baustellen) verwendet werden. Diese Ausnahmen sind allerdings nur dann gültig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ebenfalls sind diese Ausnahmen nur auf Fahrbahnen gültig, welche nur eine Fahrspur für jeweils eine Fahrtrichtung besitzen.

    4. Das Fahren abseits der im öffentlichen Navigationssystem eingetragenen Straßen- und Feldwegen ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldstrafe bis zu $5000 geahndet.

    5. Das Fahren von KFZ jeglicher Art auf Schienen ist verboten.



    §6 Verkehrszeichen

    (1) Verkehrszeichen (Schilder und Anweisungen von Beamten) sind stets zu beachten, dabei gilt nach § 4, dass stets der gesunde Menschenverstand einzusetzen ist.

    Verkehrszeichen haben verschiedene Prioritäten, so stehen die Anweisungen eines Beamten über Stoppschildern und Stoppschilder über sonstige Verkehrsschildern. (Also veranschaulicht: Beamte > Stoppschilder > Sonstige Schilder)

    Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nach §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 StVO nicht geregelt, gilt das rechts- vor links- Gebot

    (2) Ampeln müssen nicht beachtet werden.

    (3) An Stoppschildern muss für Mindestens 3 Sekunden ein Fahrzeug zum kompletten Stillstand kommen.



    §7 Verkehrsunfälle

    Sollte es zu einem Verkehrsunfall, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, gekommen sein, so sind beide Parteien dazu verpflichtet, falls möglich, die Fahrbahn freizuräumen und sollte es nicht zu einer friedlichen Einigung kommen, die Polizei hinzuzuziehen. Sollte eine Partei den Unfallort vor Klärung der Sachlage verlassen, so ist dies als Fahrerflucht zu werten.



    §8 Richtgeschwindigkeiten

    (1) Innerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 80 KM/H; Außerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 120 KM/H; Auf

    Autobahnen gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 180 KM/H. Das Überschreiten der maximalen Geschwindigkeiten ist strafbar.

    (2) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 KM/H beträgt.

    (3) Für Lastkraftwagen gilt eine verringerte Höchstgeschwindigkeit außerhalb von Ortschaften/Städten sowie auf Autobahnen von 90 KM/H.”



    §9 Sonderregelungen

    Notdienste, welche sich im Einsatz befinden, sind dazu berechtigt gegen die StVO zu verstoßen. Diese Verstöße finden auf eigene Verantwortung statt, d.h. Verstöße werden nur dann nicht geahndet, wenn durch den Verstoß kein Sach- und/oder Personenschaden entsteht.

    Notdienste sind alle staatlichen Organisationen, welchen einen öffentlichen Dienst erfüllen und zum Schutz der Bürger beitragen (bspw. Polizei, Rettung, Feuerwehr).

    Notdienste im Einsatz müssen durch visuelle und deutlich wahrzunehmende akustische Hinweise erkennbar sein.

    Der Einsatz eines Notdienstes endet sobald die Sonderrechte des Notdienstes nicht mehr durch Gefahr im Verzug oder Gefahrenabwehr gerechtfertigt sind. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Der kurzzeitige Einsatz von visuellen und/oder akustischen Hinweisen (Sirene und Blaulicht) ist zur Gefahrenabwehr auch außerhalb eines Einsatzes gestattet, Gefahr im Verzug rechtfertigt den Einsatz stets.

    Einem Beamten der Exekutive ist es in Verfolgungssituationen erlaubt, das Fahrzeug eines Flüchtenden zu beschädigen (sowohl durch Beschuss als auch durch Rammen des Fahrzeugs o. ä.). Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Vorgehen der Beamten der Exekutive auch wirklich zielführend ist. Hierbei ist zuerst abzuwägen, ob das geplante Vorgehen erforderlich ist, oder ob es eine mildere Art des Vorgehens gibt, auch ist abzuwägen, ob das geplante Vorgehen angemessen ist, oder ob die Nachteile der geplanten Maßnahme die Vorteile übersteigen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Fahrwege/Durchfahrten um das Krankenhaus der des Staates sind als Rettungswege anzusehen und dürfen nicht zugeparkt werden, ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei. Widerrechtlich befindliche Fahrzeuge dürfen seitens der Mitarbeiter des Krankenhauses veranlasst werden, dass diese Fahrzeuge auf Kosten des Halters abgeschleppt werden dürfen.



    §10 Haltereigenschaft

    (1) Der Halter eines Fahrzeuges ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist. Der Halter ist stets für den Inhalt und die mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten verantwortlich. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es möglich, die Haftung (Verantwortlichkeit) für das Fahrzeug durch schriftlichen Vertrag zu übertragen.

    (2) Bei einem unangemeldeten Fahrzeug haftet der Fahrer des Fahrzeugs.


    §11 Beschlagnahmte Fahrzeuge

    (1) Ein Fahrzeug kann von Beamten der Exekutive oder von anderen hierfür von der Exekutive beauftragten Dienstleistungsunternehmen bei Vorliegen von Verstößen gegen die StVO oder zur Abwendung von Gefahrensituationen beschlagnahmt und/oder sichergestellt werden. Beschlagnahmte und/oder sichergestellte Fahrzeuge sind bis zur Auslösung bei den Beamten der Exekutive oder bei anderen von der Exekutive zur Beschlagnahme und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen vom Straßenverkehr auszuschließen.

    (2) Das Entwenden von beschlagnahmten und/oder sichergestellten Fahrzeugen von für die Beschlagnahme und/oder Sicherstellung vorgesehenen Orten ist strafbar und wird mit einem Bußgeld von bis zu $15.000 sowie Freiheitsstrafe von bis zu 15 Monaten bestraft.

    (3) Fahrzeuge, welche berechtigt beschlagnahmt wurden, müssen nach einem angemessenen Zeitraum wieder dem Besitzer des Fahrzeuges ausgehändigt werden. Dies kann bei den Beamten der Exekutive oder anderen von der Exekutive zur Beschlagnahmung und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen erfolgen.


    §12 Eingriffe in den Straßenverkehr

    1.Jeglicher Eingriff in den Straßenverkehr, der andere Bürger, oder Beamte stark gegfährdet wird mit einer Haftstrafe ihv 15 Hafteinheiten, sowie einer Geldstrafe ihv. 35000$ bestraft.

    2. Wer Einsatzfahrzeuge behindert und / oder die Durchfahrt von Rettungsgassen behindert wird mit einem Bußgeld ihv 20000$ belegt.

    3. Ferner wird derjenige mit einem Bußgeld ihv 20000$ belegt, der Sondersignale von Beamten nicht beachtet.

    4. Wer von einer Unfallstelle flieht macht sich der Fahrerflucht schuldig. Dieses Vergehen wird mit 50000$ Strafe, sowie 20 Hafteinheiten abgestraft.


    Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

    §1 Grundlagen

    (1) Betäubungsmittel sind all diejenigen konsumierbaren Stoffe, die kurz oder langfristig zur Abhängigkeit, sowie zur Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten führen. Diese Substanzen und Gegenstände, sowie jegliche Zwischenprodukte und Rohstoffe, die Teil der Herstellungsprozesse sind, sind illegal.

    (2) Hiervon ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die bei staatlich anerkannten Händlern zum Kauf und/oder Ankauf angeboten werden.


    §2 Besitz und Konsum

    (1) Der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln nach § 1 ist höchst illegal und strafbar.

    (2) Es gelten folgende Ausnahmen:

    Das Mitführen von Cannabis ist erst ab einer Menge von mehr als 2 Einheiten strafbar.

    Das Mitführen von Moonshine ist erst ab einer Menge von mehr als einer Einheit strafbar.

    Mitglieder einer staatlich anerkannten Organisation des Gesundheitswesens sind im Dienst dazu befugt Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken mit sich zu führen und zu verabreichen. In diesem Falle sind sie dazu verpflichtet ständig einen Dienstausweis bei sich zu tragen.

    Beamten der Exekutive ist es nach Feststellung des Besitzes von Betäubungsmitteln bei einer Person gestattet, die Betäubungsmittel zu beschlagnahmen. Sobald die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die mitgeführte Menge an Betäubungsmitteln festgestellt und festgehalten wurde oder wenn eine fehlende Strafbarkeit gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. a), 2 Abs. 2 Nr. b) BTMG vorliegt, sind die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu vernichten.

    (3) Wenn gemäß § 2 Abs. 2 die Ausnahmen überschritten werden, so werden alle bei sich geführten Mengen komplett bestraft.

    (4) Die mitgeführten Freimengen werden bei Kontrollen seitens der Exekutive abgenommen.


    §3 Handel

    (1) Das Handeln von Betäubungsmitteln umfasst alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem An und Verkauf von Substanzen gemäß § 1 und ist strafbar. Der Versuch ist strafbar. ( Radius 5 Meter vom Drogendealer) (Max. hafteinheiten: 30)

    (2) Ausnahmen gelten für Angestellte von staatlich anerkannten Organisationen des Gesundheitswesens, welche Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken an Patienten weiterreichen dürfen, dies allerdings nur in geringen Mengen und zu nicht-kommerziellen Zwecken.


    §4 Herstellung

    Das Verarbeiten von Substanzen zu Produkten, dessen Besitz gemäß § 1 illegal ist, gilt als Herstellung im Sinne des Gesetzes und ist strafbar. Als Herstellungsprozess gilt es, wenn eine Person im direkten Umfeld eines Verarbeiters ( 5 Meter Radius ) angetroffen wird.


    §5 Konsum

    (1) Der Öffentliche Konsum von Drogen ist eine Ordnungswidrigkeit. (Max. Geldstrafe: 5000 )

    (2) Der besitz wird ebenfalls weiterhin geahndet. (gemäß § 1;§ 2)

    Luftverkehrsordnung

    Die Luftverkehrsordnung, abgekürzt LuftVO, befasst sich detailliert mit den Gesetzen für die Piloten und den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge im

    Staat Los Santos.


    § 1 Lizenzen

    Der Pilot muss jederzeit seinen von der Fahr/Flugschule erhaltene Lizenz einem Amtsträger der Exekutive bzw. Judikative bei einer Kontrolle vorzeigen können. Wer ohne Lizenz ein Luftfahrzeug führt wird gemäß §27 StGB mit der vollen Strafe bestraft. Ebenfalls kommt ein Bußgeld von 85.000$ auf den Piloten zu.


    § 2 Sondergenehmigungen

    Sondergenehmigungen für Landungen von Hubschraubern innerhalb einer Flugverbotszone können in Absprache mit der Polizei oder der Justiz von dem Staat Los Santos gestattet werden.


    § 3 Allgemeines

    (1) Die Missachtung der LuftVO kann zu der Entziehung der Fluglizenz führen.

    (2) Die Mindestflughöhe von 300 Fuß (91m) muss eingehalten werden.

    (3) Über dem Stadtgebiet Los Santos, dem Staatsgefängnis und der Militärischer Sicherheitsbereich herrscht eine Flugverbotszone.

    Das Missachten der Flugverbotszone über dem Staatsgefängnis kann zum Beschuss seitens der US Army oder der Exekutive führen.

    (4) Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 3 behandelt werden können.

    (5) Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet.

    (6) Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive sowie allen Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.

    (7) Das Verlassen des Fluggeländes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.

    (8) Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.

    (9) Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten. Fluguntauglichkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).

    (10) Die Kollisionslichter müssen jederzeit erkennbar sein.

    (11) Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes.

    (12) Staatsbedienstete werden im Dienst von der LuftVO § 3 Abs. 1, LuftVO § 3 Abs. 2 und LuftVO § 3 Abs. 3 befreit.

    (13) Das Fallschirmspringen in Flugverbotszonen ist untersagt.


    §4 Haltereigenschaft

    Der Halter eines Fahrzeuges ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist. Der Halter ist stets für den Inhalt seiner Fahrzeuges verantwortlich. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es möglich, die Haftung

    ( Verantwortlichkeit ) für den Inhalt durch schriftlichen Vertrag zu übertragen.

    Öffentliches Gesetzbuch

    §1 Beamte im Dienste des Staates

    (1) Als Beamte gelten alle Bürger, die im öffentlichen Dienst tätig und direkt vom Staat Los Santos angestellt sind (z.B. Beamte verschiedener Police Departments, Beamte des Justice Department…).

    (2) Als Vollstreckungsbeamte gelten alle Beamten, die aktiv an der Vollstreckung von gültigem Recht teilhaben.

    (3) Beamte stehen stets in der Pflicht einen gültigen Dienstausweis bei sich zu tragen. Beamte unterstehen der Ausweispflicht (nach §1 Abs. 2 ÖGB) .

    (4) Ein Beamter außerhalb seines Dienstes ist wie jeder normale Bürger zu behandeln, jegliche Sonderrechte erlöschen mit Verlassen des aktiven Dienstes.

    (5) Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt.


    §2 Dienstausweise

    (1) Dienstausweise dienen zur Identifizierung von Beamten. Dienstausweise müssen Informationen enthalten, die es ermöglichen die Identität des Beamten fest zu stellen. Vorgeschrieben hierbei sind: Der Name oder die Dienstnummer des Beamten (wobei die Dienstnummer im Register der Behörde einzigartig sein muss), das Geburtsdatum des Beamten, sowie die Behörde und die Abteilung, die den Beamten beschäftigt.

    (2) Beamte sind stets dazu verpflichtet sich gegenüber Bürgern auszuweisen. Dies muss durch den Dienstausweis (nach §1 Abs. 3 ÖGB) geschehen. Die Ausweisung durch einen einfachen Personalausweis ist zwar nicht verboten, aber auch nicht ausreichend um diesen Paragraphen ausreichend zu erfüllen.

    (3) Sobald Beamte der Exekutive oder Judikative den Dienst antreten und somit ihren Dienstausweis erhalten, ersetzt der Dienstausweis sämtliche zum Dienst benötigten Lizenzen. Dieses Recht erlischt gemäß § 1 Abs. 4 ÖGB nach Verlassen des Dienstes.


    §3 Bürger des Staates

    (1) Alle Personen, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung haben, werden Bürger genannt. Bürger bekommen zur Identifizierung einen Ausweis bei der Einreise.

    (2) Auf Verlangen eines Beamten der Exekutiven oder der Judikativen ist der Bürger gemäß §1 Abs. 1 verpflichtet, seinen Ausweis und alle anderen geforderten Dokumente vor zu zeigen.


    §4 Umgang mit Recht und Beamten

    (1) Bürger sind stets dazu verpflichtet sich an geltendes Recht zu halten und Verstöße entsprechenden Behörden umgehend zu melden.

    (2) Bürger sind dazu verpflichtet den Anweisungen von Beamten folge zu leisten, vorausgesetzt das Ausführen der Anweisung verstößt nicht gegen geltendes Recht (sollte solch eine Anweisung dennoch ausgeführt werden, so ist sowohl der Beamte, als auch der Ausführende dementsprechend zu belangen).

    (3) Bürger sind stets dazu verpflichtet Dokumente mit sich zu führen, welche eine Identifikation ermöglichen. Diese Dokumente müssen durch den Staat Staat Los Santos oder durch einen der anderen Staaten dieser Welt ausgestellt worden sein. Ebenfalls muss dieses Dokument Informationen enthalten, welche den Bürger eindeutig identifizieren, dabei ist zwingend vorgeschrieben: Der Name sowie das Geburtsdatum der Person.


    §5 Vermummungsverbot

    Das Gesicht eines Bürgers muss zur Identitätsfeststellung immer frei sichtbar und darf nicht durch Kleidungsstücke und/oder Masken bedeckt sein.


    §6 Existenzminimum

    Jedem Bürger des Staates ist bei der Verhängung und Vollstreckung einer Geldstrafe ein Existenzminimum von $ 3.000 zu belassen.


    §7 Allgemeines

    (1) Personen, welche einen Beruf in einer staatlichen Fraktion ausüben wollen, müssen durch diese einen Dienstausweis ausgestellt bekommen. Dieser berechtigt die Ausübung des Dienstes der jeweiligen Fraktion.

    (2) Im Staat Los Santos herrscht Gewaltenteilung, die Exekutive wird durch das Los Santos Police Department übernommen, die Legislative und Judikative durch das Department of Justice.

    (3) Kann die Judikative nicht durch das Department of Justice übernommen werden, so ist die Exekutive berechtigt, die Judikative zu vertreten.


    §8 Anwaltskammer (Vorerst hinfällig)

    (1) Die Anwaltskammer vertritt die Interessen der freien Juristen des Staates Staat Los Santos, welche die Bürger in Rechtsfragen und -tätigkeiten zu unterstützen.

    (2) Diese benötigen zum Ausüben dieses Berufes eine Lizenz, die durch die Anwaltskammer ausgestellt wird. Hierzu ist ein Antrag auf Zulassung gegenüber der Anwaltskammer zu stellen.

    (3) Sollte über den Antrag positiv entschieden werden, so prüft die Anwaltskammer das Fachwissen der freien Juristen durch einen schriftlichen Test. Nach erfolgreichem Bestehen wird eine Prüfungs- und Aufnahmegebühr von $10.000 fällig.

    (4) Sollte ein freier Jurist strafrechtlich in Erscheinung treten, obliegt die Entziehung der Lizenz der Anwaltskammer. Sollte diese nicht antreffbar sein, so kann die Leitung der Justiz diese vorläufig bis zur Klärung des Sachverhaltes entziehen.

    (5) Die Entziehung der Lizenz kann auf begrenzter Dauer festgelegt werden. Zur unbegrenzten, dauerhaften Entziehung der Lizenz müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.


    Polizeigesetz (PolG)

    §1 Aufgaben der Polizei

    (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

    (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

    (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.

    (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

    (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft.


    §2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


    §3 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

    (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

    (2) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.


    §4 Einschränkung von Grundrechten

    (1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

    a) Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des b)Grundgesetzes),

    Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),

    c) Freizügigkeit (Artikel 8 des Grundgesetzes),

    d) Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 10 des Grundgesetzes), eingeschränkt.


    §5 Legitimationspflicht

    Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.


    §6 Befragung, Auskunftspflicht

    (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

    (2) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.


    §7 Identitätsfeststellung

    (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:

    1. zur Abwehr einer Gefahr,

    2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

    sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

    3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.


    §8 Vorladung

    (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder

    das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

    (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

    (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

    a) wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder

    b) zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.


    §9 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

    Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.


    §10 Gewahrsam

    Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

    das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder

    das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu verhindern, oder

    eine Straftat nach dem StGb, WaffG, SpG oder dem BtMG begangen worden ist, oder

    ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt.


    §11 Behandlung festgehaltener Personen

    Wird eine Person auf Grund von § 7 PolG festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechte ( Miranda-Belehrung ) zu belehren.

    Sollte eine Gefahrensituation vorhanden sein kann das rechte verlesen bis zum ende der Gefahrensituation verschoben werden.


    §12 Dauer der Freiheitsentziehung

    Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

    a) sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

    b) wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.


    §13 Durchsuchung von Personen

    Die Polizei kann Personen durchsuchen, wenn

    eine Straftat nach dem StGb, WfG,SpG oder dem BtMG begangen worden ist,

    ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt,

    Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass sie illegale Objekte mit sich führt,

    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

    die Polizei an sogenannten verkehrs sicherheitsrelevanten Bereichen eine Kontrolle sämtliche Fahrzeuge vornimmt,

    eine Personenkontrolle im öffentlichen Raum stattfindet.

    Ordnungswidrigkeiten nach der StVO berechtigen nicht, eine Person und/oder dessen Fahrzeug zu durchsuchen. Schwerwiegende Straftaten sind solche, die mindestens eine Strafandrohung von 15 Monaten aufweisen.


    §14 Sicherstellung

    Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

    a) um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

    b) um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

    c) wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

    aa) sich zu töten oder zu verletzen,

    bb) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    cc) fremde Sachen zu beschädigen oder

    dd) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.


    §15 Miranda-Belehrung

    Bei der Verhaftung, zwecks Überführung zum Police Department, ist dem Verdächtigen stets die Miranda-Belehrung vorzulesen:

    “Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen eigenen Anwalt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staate Staat Los Santos gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, entfällt dieses Recht, und Sie müssen sich selbst verteidigen. Sollte kein Richter im Dienst, oder alle Richter beschäftigt sein so übernimmt die Polizei die Judikative.Ebenfalls haben sie das Recht auf Akteneinsicht und dürfen ein Gerichtsverfahren anstreben. Haben Sie Ihre Rechte so verstanden?”

    Aussagen und Bekundungen des Festgenommenen dürfen nur ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verlesung der Miranda-Belehrung verwertet werden. Alles zuvor Gesagte ist nicht verwertbar


    §16 Festnahme von Störern

    Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtshandlung festhalten zu lassen.


    §17 Allgemeine Befugnisse

    Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 16 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.


    §18 Polizei

    (1) Zur Polizei gelten rechtmäßig:

    a) LSPD

    b) LSSD

    c) FIB

    d) SWAT
    e) DOA

    2) Diese Behörden haben die oben genannten Rechte.

    zugesprochen werden.


    §19 Sonderrechte

    Das FIB darf Personen auch ohne offensichtlichen Grund durchsuchen.